Es gibt unterschiedliche Formen, in denen ein Verein gegründet werden kann. In Deutschland ist der eingetragene Idealverein (e.V.) die verbreitete Vereinsform. Zusätzlich existieren der nicht eingetragene Verein und der wirtschaftliche Verein. Es empfiehlt sich, sich im Voraus über die spezifischen Vor- und Nachteile zu informieren.
Für die Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.) sind mindestens sieben Personen als Gründungsmitglieder erforderlich. Die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins erfordert nur zwei Personen und ist deutlich weniger aufwendig. Der Eintrag ins Register kann später mit der notwendigen Anzahl an Mitgliedern ergänzt werden.
Bei der ersten Versammlung zur Gründung des Vereins treffen sich alle Mitglieder, die den Verein gründen wollen, um die Satzung des Vereins zu beschließen und den Vorstand zu wählen. Ein Protokoll der Gründung ist zu erstellen.
Um den eingetragenen Verein zu gründen, müssen mindestens sieben Gründungsmitglieder die Vereinssatzung unterzeichnen und sie muss mindestens die in §§ 57 & 58 BGB geforderten Bestimmungen enthalten.
Der Verein genießt steuerliche Vorteile durch seinen Status als gemeinnützig, ist jedoch auch an bestimmte Anforderungen gebunden. Der Antrag auf Gemeinnützigkeit sollte beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, idealerweise vor oder gleichzeitig mit dem Vereinsregistereintrag. Die Mehrheit der Finanzämter offeriert ebenfalls eine Vorab-Prüfung; dieses Event sollte vor der Gründungsversammlung stattfinden.
Der gewählte Vorstand ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen (Satzung, Protokoll, Anmeldeschreiben) für den Registereintrag beim Amtsgericht (Registergericht) in einer vertretungsberechtigenden Anzahl einzureichen. In der Regel wird dies über einen Notar erledigt, der die Unterlagen vorher beglaubigen muss.
Ein eingetragener Verein sollte ein Vereinskonto einrichten und ist verpflichtet, dem Finanzamt Einsicht in die Buchführung zu gewähren.
Welche Punkte sind bei der Gründung eines Vereins zu berücksichtigen?
Die Vorarbeit
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnen die Regelungen für Vereine bei
§ 21. Vor dem Handeln ist es ratsam, sich gründlich zu informieren und grundlegende Entscheidungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Vereinsgründung rechtlich problemlos verläuft. Wenn Sie sich gut vorbereiten, profitieren Sie davon. So können Sie ohne Verzögerungen sofort mit der eigentlichen Vereinsarbeit starten. Deshalb ist es ratsam, die folgenden Fragen vor dem Gründungsprozess zu klären.
Welche Rechtsform ist die passende, um einen Verein zu gründen?
Ein Verein ist nicht dasselbe wie ein Verein. Das BGB definiert verschiedene rechtliche Formen von Vereinen. Die häufigste und typischste Form ist der sogenannte „Idealverein“, der einen ideellen und keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.
Außerdem muss entschieden werden, ob der Verein ins Vereinsregister aufgenommen werden soll, da verschiedene Gründungsbestimmungen davon abhängen.
Der Verein mit Eintragung ins Vereinsregister (e.V.)
Der e.V., ein im Vereinsregister eingetragener Verein, stellt die verbreitetste Form von Vereinen in Deutschland dar. Wenn der e.V. auch die Anerkennung als gemeinnützig erhält, ergeben sich zahlreiche Vorteile, wie Steuererleichterungen oder -befreiungen und der Zugang zu öffentlichen Mitteln. Ein eingetragener Verein kann auch als juristische Person auftreten, was ihm erlaubt, Verträge abzuschließen, Klagen einzureichen usw. Beim eingetragenen Verein haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen, was die Mitglieder weitgehend vor persönlicher Haftung schützt.
Der e.V. darf als Idealverein nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) verfolgen, sondern nur im Rahmen eines Nebenzwecks wirtschaftlich tätig sein. Wenn das Registergericht zu der Erkenntnis kommt, dass der Verein vornehmlich wirtschaftlichen Zwecken dient, kann es die Eintragung widerrufen.
Von Bedeutung für die Gründung eines e.V.:
– Mindestens sieben Personen müssen als Gründungsmitglieder fungieren.
– Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind Pflichtorgane, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
– Es ist notwendig, eine Satzung zu erstellen und sie dem Finanzamt vorzulegen.
– Die Zahl der Mitglieder darf nach der Gründung nicht unter drei fallen. Andernfalls wird dem Verein die Rechtsfähigkeit aberkannt, siehe § 73 BGB.
Der nicht registrierte Verein
Ein Verein kann ohne Eintrag ins Vereinsregister deutlich schneller und einfacher gegründet werden. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn der Verein rasch handeln und kurzfristige gemeinnützige Projekte wie Spendenaktionen oder Kampagnen realisieren will. Grundsätzlich werden nicht eingetragene Vereine wie eine GbR behandelt. Die Rechtsprechung hat jedoch mittlerweile akzeptiert, dass viele der Bestimmungen über eVs auch auf nicht eingetragene Vereine anwendbar sind. Der grundlegende Unterschied liegt in der Haftung. Die Mitglieder müssen, falls nötig, persönlich für ihr Vermögen haften.
Wenn der Verein vom Finanzamt als gemeinnützig eingestuft wird, kann er auch steuerliche Begünstigungen beantragen. Um einen nicht eingetragenen Verein zu gründen, sind lediglich zwei Personen notwendig.
Der wirtschaftliche Verein
Der wirtschaftliche Verein verfolgt, im Unterschied zum Idealverein, das Ziel, Vermögensvorteile für den Verein und die zu schaffen oder zu sichern. Seine Rechtsfähigkeit erlangt er durch eine staatliche Verleihung (sog. Konzession) von der zuständigen Landesbehörde, die nur in Betracht kommt, wenn einer anderen Rechtsform für die jeweilige Vereinigung ganz ausnahmsweise nicht zuzumuten ist (sog. Subsidiarität). Wirtschaftliche Vereine sind in der Praxis daher selten anzutreffen. Beispiele sind Erzeugergemeinschaften, Spar- und Darlehensvereine sowie die privatärztliche Verrechnungsstelle für Ärzte.
Vereinsform-Alternativen
Die GmbH (gemeinnützige GmbH) und die UG (gemeinnützige Unternehmensgesellschaft) bieten Alternativen zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins. Sie kombinieren die gemeinnützige Tätigkeit mit den Vorteilen einer klassischen GmbH, wie etwa einer konstanten Geschäftsführung und einem stabilen Management. Es ist auch nicht notwendig, Körperschaft- oder Gewerbesteuern zu entrichten. Die Gründung einer GmbH setzt ein Startkapital von 25.000 Euro voraus, während für eine UG bereits ein Euro ausreicht.
Angesichts der unterschiedlichen Rechtsformen ist es ratsam, sich im Voraus gründlich zu informieren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Wahl der passenden Rechtsform für Ihren Verein.
Wir beraten und unterstützen sie gerne bei den notwendigen Schritten.