Vollkommen zu Recht erfreut sich die sog. vorweggenommene Erbfolge großer Beliebtheit. Dabei werden Vermögenswerte lebzeitig übertragen, sodass es insoweit keiner testamentarischen Verfügung mehr bedarf. So können etwa Eltern ihre Immobilie vorzeitig auf ihre Kinder übertragen oder der Unternehmer übergibt zu Lebzeiten Teile seiner Verantwortung auf seine angedachten Nachfolger. Dabei können bestehende Steuersparpotentiale ausgeschöpft werden, unliebsame Ansprüche nicht bedachter Angehöriger minimiert oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden und der Zugriff im Pflegebedarfsfall auf das essentielle Auskommen ausgeschlossen werden. Die Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge sind vielfältig und überzeugend. Ein solcher Schritt will jedoch gründlich überlegt sein. Einmal aus der Hand gegeben, lassen sich Übertragungen im Falle der Reue nicht ohne Weiteres mehr rückgängig machen. Vorbehaltlich besonderer vertraglicher Ausgestaltung erlaubt das Gesetz nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen eine Rückabwicklung, die nicht ohne professionelle Unterstützung erfolgen sollte. Wichtig ist deshalb, dass von Vorneherein der Übergeber sich trotz der Übertragung Nutzungsrechte und Sicherungsmechanismen vorbehält. Mein Team und ich, wir beraten Sie gerne.