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Wie läuft ein Familienverfahren ab?

Oft wird ein familiengerichtliches Verfahren durch einen Antrag bei Gericht initiiert, wie etwa durch einen Scheidungsantrag. Es gibt allerdings auch Verfahren, die von Amts wegen initiiert werden können. Dies betrifft zum Beispiel Verfahren, in denen das Jugendamt dem Gericht eine Gefährdung des Kindes meldet.

In vielen Familiensachen, wie Sorge-, Umgangs-, Versorgungsausgleichs- und Gewaltschutzverfahren, findet der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz Anwendung. Das Familiengericht muss den Sachverhalt von sich aus untersuchen und die für seine Entscheidung notwendigen Tatsachen bestimmen. Selbstverständlich müssen die Verfahrensbeteiligten, wie etwa die Eltern, an diesen Untersuchungen mitarbeiten.

Wenn Eltern, die getrennt leben, sich beispielsweise über die Dauer des Umgangsrechts eines Elternteils streiten und keine außergerichtliche Lösung finden, können sie einen Antrag beim Gericht stellen. Beiden Eltern wird dann die Möglichkeit geboten, den Sachverhalt zu schildern und ihre jeweiligen Argumente vorzutragen.

Auch in Sorge- und Umgangsverfahren findet eine regelmäßige Anhörung des Kindes durch die Familienrichterin oder den Familienrichter statt, damit diese sich ein eigenes Bild von den Bedürfnissen des Kindes machen können. Die Eltern sind grundsätzlich nicht an dieser Anhörung beteiligt.

In den Verfahren, die das Sorgerecht oder den Umgang mit Kindern betreffen, sind normalerweise zusätzliche Personen involviert. Den beteiligten Kindern kann ein Verfahrensbeistand zugewiesen werden, der deren Interessen als eine Art „Anwalt“ vertritt. Das Jugendamt ist ebenfalls an diesen Verfahren beteiligt und wird zu dem Anhörungstermin eingeladen. Das Gericht wird in einem gemeinsamen Verhandlungstermin, wie es das Gesetz vorsieht, versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Wenn dies nicht gelingt, wird es den Sachverhalt beschlussmäßig entscheiden.

In anderen familienrechtlichen Verfahren, den sogenannten Familienstreitverfahren, wie etwa beim Zugewinnausgleich oder in Unterhaltssachen, ist hingegen der Beibringungsgrundsatz maßgeblich. Die Beteiligten haben anschließend alle Tatsachen vorzutragen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen soll. Ein Antrag eines Beteiligten, der alle anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen hat, leitet das Verfahren ein. Die andere Partei bekommt danach die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Das Familiengericht wird danach in regelmäßigen Abständen einen Verhandlungstermin festlegen. Dort können rechtliche und tatsächliche Fragen diskutiert und gegebenenfalls Beweise gesammelt werden. Sogar in derartigen Verfahren ist es den Parteien möglich, einen Vergleich über ihre strittigen Positionen abzuschließen und so das Verfahren zu beenden. Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, trifft das Familiengericht eine Entscheidung durch einen Beschluss.

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